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Wiesner Alpfest

Sonntag, 15. August 2027


Das nächste Wiesner Alpfest findet am Sonntag, 15. August 2027 statt!
Anreise mit ÖV empfohlen. Bitte Wetterhinweise beachten.
Programm:
Ab 09:00 Uhr Taxibusse ab Albula Sport, 7494 Davos Wiesen
mit Festwirtschaft, warmen Speisen sowie Kaffee und Kuchen
11:00 Uhr Eröffnung Alpfest
11:15 Uhr Traditionelle Bergpredigt mit Begleitung vom Wiesner Chörli und zeitgleich Märchenstunde für Kinder
Ganztags Unterhaltung mit Alphorners Davos/Klosters und Davoser Akkordeonfäger
Ab 12 Uhr Spiele & Wettbewerbe für Gross und Klein
Mier freuen ünsch uf eura Bsuach!



Save the date:
Statuten des Vereins IG Wiesner Alpfest
Art. 1 – Name, Sitz und Urheberrecht
Unter dem Namen «IG Wiesner Alpfest» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein hat seinen Sitz in Davos Wiesen. Nach Aussen kann der Verein als „Wiesner Alpfest“ auftreten und eigene Marken-, Webseiten- und SocialMedia-Auftritte unterhalten und dazu Verträge abschliessen. Das Urheberrecht verbleibt beim Verfasser des jeweiligen Beitrags oder dessen rechtlichem Inhaber.
Art. 2 – Zweck
Die IG Wiesner Alpfest bezweckt die Organisation, Durchführung und langfristige Erhaltung des traditionellen Wiesner Alpfestes auf der Wiesner Alp. Wir sind Teil der Gemeinde Davos sowie des Naturparks Parc Ela. Der neu gegründete Verein bezweckt primär eine haftungsrechtliche und keine kommerzielle Neuregelung seiner Angelegenheiten und pflegt die seit 1897 bestehende Tradition weiter. Er fördert das gesellschaftliche und kulturelle Zusammenleben sowie die Gemeinschaft und Geselligkeit in und um die Wiesener Alp. Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht. Allfällige Überschüsse werden für die Durchführung künftiger Wiesner Alpfeste oder andere dem Vereinszweck dienlichen Tätigkeiten und laufenden Ausgaben verwendet.
Art. 3 – Mittel
Die Mittel der IG bestehen insbesondere aus Einnahmen des Wiesner Alpfestes, Sponsoring- und Werbebeiträgen, Spenden und freiwilligen Zuwendungen, Beiträgen der öffentlichen Hand oder anderer Institutionen sowie weiteren Einnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinszweck. Alle bisherigen Eigentumsrechte der IG Wiesner Alpfest gehen auf den neu gegründeten Verein über.
Über allfällige Mitgliederbeiträge und weitere Aufnahmekriterien entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 4 – Mitgliedschaft und Ministerien (Ressorts)
Vereinsmitglieder wirken in mindestens einem der fünf Ministerien (bisher Ressorts) der IG Wiesner Alpfest mit:
-
Finanzministerium
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Aussenministerium
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Gesundheitsministerium
-
Kulturministerium
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Transport- und Logistikministerium
Jedem Ministerium können mehrere Vereinsmitglieder angehören, welche durch ein Vorstandsmitglied vertreten werden. Die erstmalige Zuordnung der Gründungs- resp. Vorstandsmitglieder zu den einzelnen Ministerien wird anlässlich der Gründung festgehalten. Ein Vereinsmitglied kann in mehreren Ministerien tätig sein.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Zuordnung zu einem Ministerium entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jederzeit durch Mitteilung an das zuständige Vorstandsmitglied möglich.
Die Mitgliedschaft in einem Ministerium ist zeitlich nicht beschränkt. Mitglieder bleiben bis zu ihrem Austritt, Ausschluss oder sonstigen Ausscheiden Mitglied. Weitere Helferinnen und Helfer können von den Ministerien beigezogen werden, ohne dadurch automatisch Vereinsmitglieder zu werden.
Art. 5 – Organe
Die Organe der IG Wiesner Alpfest sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Präsident oder eine Revisionsstelle, sofern eine solche gesetzlich erforderlich ist oder von der Mitgliederversammlung eingesetzt wird.
Art. 6 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Rahmen der dritten ordentlichen Vorstandssitzung, der Abschlusssitzung nach dem Kalender des Wiesner Alpfestes, statt. Die Abschlusssitzung kann unmittelbar nacheinander einen Teil als Mitgliederversammlung und einen Teil als Vorstandssitzung enthalten. Im Protokoll ist festzuhalten, in welcher Eigenschaft die jeweiligen Beschlüsse gefasst wurden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
• Genehmigung der Jahresrechnung (= Entlastung des Vorstandes);
• Beschlussfassung über Statutenänderungen;
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
• weitere ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehaltene Geschäfte.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt das gesetzliche Stimmrecht der Vereins- resp. Vorstandsmitglieder. Jedes Ministerium resp. dessen Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand dies beschliessen oder wenn dies nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangt wird.
Art. 7 – Vorstand, Ministerien und Ausschluss
Der Vorstand besteht aus ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern, welche die fünf Ministerien (Ressorts) im Vorstand vertreten. Jedes Ministerium bestimmt intern, welche/s seiner Mitglieder an einer Vorstandssitzung teilnimmt und/oder seine Stimme ausübt. Ein Vorstandsmitglied kann in mehreren Ministerien tätig sein und mehrere Stimmen vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, organisiert gemeinsam das jeweilige Wiesner Alpfest und trifft sich dazu in der Regel dreimal jährlich:
1. zu einer ersten Planungssitzung vor dem Wiesner Alpfest;
2. zu einer zweiten, finalen Planungssitzung vor dem Wiesner Alpfest;
3. zu einer Abschlusssitzung und Mitgliederversammlung nach dem Wiesner Alpfest.
Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Mitglieder der Ministerien werden bei der Gründung erstmals bestimmt. Für ihre Tätigkeit besteht keine Amtszeitbeschränkung oder Anspruch auf Entschädigung. Personelle Änderungen innerhalb eines Ministeriums können jederzeit vorgenommen werden. Zur Verdankung der Vorstands-Tätigkeit kann der Präsident im Rahmen der Abschlusssitzung zum Abendessen auf Vereinskosten einladen, sofern das Finanzministerium diesem Vorgang und dessen Umfang im Interesse des Vereins vorgängig zugestimmt hat. Auch bei anderen Vorstandssitzungen werden die anfallenden Kosten (primär Getränkekosten) sowie eine allfällige Raummiete vom Verein übernommen. Alle Ausgaben müssen der Fortführung des Wiesner Alpfestes dienlich sein. Die Mitwirkung im Vorstand ist ehrenamtlich und eine persönliche Bereicherung auf Kosten des Vereins ist nicht zulässig und kann zum sofortigen Ausschluss eines Vereins- oder Vorstandsmitglieds führen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds.
Art. 8 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse (z.B. Zeitpunkt und Durchführung des Wiesner Alpfestes) grundsätzlich im Konsens. Eine formelle Abstimmung findet nur statt, wenn keine einvernehmliche Entscheidung zustande kommt oder eine Abstimmung von einem vertretenen Ministerium verlangt wird. Ist ein Vorstandsmitglied selbst Gegenstand eines Ausschlussverfahrens, obliegt diesem keine eigene Stimme bei der betreffenden Abstimmung. Bei einer normalen, formellen Abstimmung verfügt jedes der fünf Ministerien über eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Mitglieder dem Ministerium angehören oder an der jeweiligen Vorstandssitzung teilnehmen.
Das Ministerium, welches für das jeweilige Vereinsjahr das Präsidium innehat, verfügt zusätzlich über eine Präsidialstimme und damit über zwei Stimmen im Abstimmungsfall. Bei vollständiger Vertretung des Vorstands stehen somit maximal 6 Stimmen zur Verfügung. Die Präsidialstimme kann bei Abstimmungen auch zur Lösung oder Herbeiführung einer Pattsituation eingesetzt werden – de müasster halt nomol über di Büächer liebs OK. Demokratie mit Alpfest-Style, sozusagen.
Ein Ministerium gilt als anwesend, wenn seine Stimme, Zuständigkeiten und Anliegen an der Sitzung selbst wahrgenommen oder vertreten werden. Kann kein Mitglied eines Ministeriums an einer Vorstandssitzung teilnehmen, wird dessen Stimme für die betreffende Vorstandssitzung oder einzelne traktandierte Geschäfte interessewahrend an ein anwesendes Vorstandsmitglied eines anderen Ministeriums übertragen. Die Übertragung wird im Protokoll festgehalten.
Eine Person kann neben der Stimme des von ihr vertretenen Ministeriums höchstens zwei weitere, ihm übertragene Ministeriumsstimmen ausüben (inkl. Präsidialstimme). Die zusätzliche Präsidialstimme ist an das präsidierende Ministerium gebunden und kann nur durch ein anwesendes Mitglied des gleichen Ministeriums oder schriftliches Einverständnis des amtierenden Präsidenten ausgeübt werden.
Formelle Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Statuten für ein Geschäft nichts anderes bestimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
Art. 9 – Präsidium
Jeweils eines der fünf Ministerien übernimmt für die Dauer eines Abrechnungs- bzw. Alpfest-Geschäftsjahres das Präsidium der IG Wiesner Alpfest. Der Vorstand bestimmt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten namentlich. Diese Person vertritt den Vorstand nach aussen, führt und/oder kontrolliert die laufenden Geschäfte der IG Wiesner Alpfest, führt grundsätzlich den Vorsitz an den Sitzungen und organisiert diese. Und zum Dank obliegt diesem armen Teufel von Präsidenten – oder natürlich Präsidentin - dann auch noch die jeweilige Eröffnung des Wiesner Alpfestes in Form einer Ansprache. Bei aufeinanderfolgendem Präsidialjahr kann diese allseits begehrte Aufgabe vom wiedergewählten Präsidenten auch an ein beliebiges Vereins- oder Vorstandsmitglied delegiert werden.
Der Präsident wird jährlich im Vorstandsteil der Abschlusssitzung für das folgende Vereinsjahr gewählt oder für eine weitere Amtszeit bestätigt. Eine Wiederwahl desselben Präsidenten ist grundsätzlich unbeschränkt möglich. Solange er/sie mitmacht. Das Präsidialjahr beginnt mit Abschluss der vorherigen Abschlusssitzung und dauert bis zum Abschluss der Mitgliederversammlung resp. Abschlusssitzung des Folgejahres.
Art. 10 – Zeichnungsberechtigung
Für wesentliche Verpflichtungen zeichnet die IG grundsätzlich kollektiv zu zweien.
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und kann für den laufenden Zahlungsverkehr sowie für einzelne Ministerien angemessene Zahlungs- und Vertretungsbefugnisse festlegen.
Art. 11 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten der IG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder oder des Vorstands ist ausgeschlossen.
Art. 12 – Rechnungswesen
Das Finanzministerium führt eine den Verhältnissen der IG Wiesner Alpfest angemessene Rechnung über laufende Einnahmen, Ausgaben, Umsätze und Vermögen. Ein Geschäftsjahr entspricht dem Zyklus einer Alpfest-Durchführung und entspricht nicht zwangsläufig einem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 13 – Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
Art. 14 – Auflösung
Die Auflösung der IG Wiesner Alpfest bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Ein nach Begleichung sämtlicher Verpflichtungen verbleibendes Vermögen ist für die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Wiesner Alpfestes oder für einen ähnlichen gesellschaftlichen oder kulturellen Zweck in Davos Wiesen zu verwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder oder den Vorstand ist ausgeschlossen.
Art. 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Dienstag, 27. Oktober 2026 in Davos Wiesen angenommen und treten mit ihrer Annahme und sofortiger Wirkung in Kraft.
Davos Wiesen, 27. Oktober 2026
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